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Unsere Satzung

Satzung des Vereins Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V.

Satzung des Vereins Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V.

in der Fassung vom 24.09.2016

Satzung im PDF-Format

§ 1

Der Name des Vereins ist „Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V.“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, die Förderung der Entwicklungshilfe, die Förderung der Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes beziehungsweise ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Hilfe und Unterstützung für Flüchtlinge, Verfolgte und für Kriegs- und Katastrophenopfer
  • Not- und Katastrophenhilfe in Kriegs- und Krisengebieten
  • Sicherstellung und Aufbau der medizinischen Grundversorgung
  • mildtätige Hilfe durch medizinische und wirtschaftliche Hilfe für Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 AO
  • Wiederaufbauhilfe und Hilfe zur Verbesserung der Infrastruktur (Wasser- und Energieversorgung, Entsorgung und ähnliches)
  • Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 (1) AO bedienen.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Wir bekennen uns zum „Code of Conduct“ der Humanitären Hilfe.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder können in begründeten Fällen eine angemessene Vergütung für Arbeitsleistung erhalten.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsche Welthungerhilfe e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

§ 8

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder

a. Beitritt

Ordentliches Mitglied in dem Verein Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V. wird, wer seine ordentliche Mitgliedschaft schriftlich erklärt. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Eine Ablehnung der Mitgliedschaftserklärung durch den Vorstand ist dem Erklärenden schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaftserklärung durch den Vorstand kann der Erklärende Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch einen der Beschwerde stattgebenden Beschluss der Mitgliederversammlung wird die schriftliche Zustimmung des Vorstands zur Mitgliedschaftserklärung ersetzt.

b. Mitgliedsbeitrag

Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine jeweilige Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Beitragsfreistellung ist in einzelnen Fällen möglich.

c. Rechten und Pflichten

Für die ordentlichen Mitglieder gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten.

d. Ende der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft bei dem Verein Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V. endet

  • mit Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  • wenn sie einem Mitglied von der Mitgliederversammlung abgesprochen wird. In diesem Fall erlischt sie am Tag der Abstimmung.
  • mit dem Tode.

Ein Rückzahlungsanspruch des für das Jahr bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.

2. Fördermitglieder

a. Beitritt

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V. in der Erfüllung seiner Aufgaben finanziell unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitglieder aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.

b. Mitgliedsbeitrag

Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch die Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrages.

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben, die Höhe ist frei wählbar und kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.

c. Rechte und Pflichten
  • Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.
  • Das Fördermitglied erhält auf Antrag regelmäßig schriftliche Informationen und einen Fördermitgliedsausweis.
d. Ende der Mitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft bei dem Verein Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V. endet

  • durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber jederzeit schriftlich erklärt werden kann.
  • im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge automatisch mit dem Ablauf von einem Kalenderjahr seit der letzten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  • durch Ausschluss: Ein förderndes Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gesetzeswidrig oder vereinsschädigend verhält, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
  • mit dem Tode.

§ 9

Der Vorstand des Vereins Cap Anamur / Deutsche Not-Ärzte e.V. besteht aus bis zu drei Personen: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden (siehe § 10).

Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden.

Geschäftsführende Aufgaben können vom Vorstand delegiert werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für Leistungen, die über die Vorstandsaufgaben hinausgehen eine angemessene Vergütung erhalten. Jeweils zwei Personen des Vorstandes können im Zusammenwirken den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).

§ 10

Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Poststempel) abzuschicken. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt als Ergebnisprotokoll. Es wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter erstellt und unterschrieben. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht zu erstatten über die Tätigkeiten des Vereins sowie über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen und der Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.

Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere folgende Beschlüsse zu fassen:

  • Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Vorstandes einer Mitgliedschaftserklärung (§ 8)
  • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§§ 8, 11)
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 9)
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Wahl des Abschlussprüfers
  • Auflösung des Vereins (§ 11)
  • Satzungsänderungen (§ 11)
  • Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

§ 11

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein.